- 21. Jun 2010, 11:33
#62961
Zunächst: Wacker Innsbruck WILL nicht nur ein offener, demokratischer Mitgliederverein sein, Wacker Innsbruck IST ein offener, demokratischer Mitgliederverein. Der in der Generalversammlung durch Abstimmung/Wahl gebildete gemeinsame Wille der Mitglieder bildet die Legitimationsquelle und somit auch die Richtschnur für alle verbindlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die in weiterer Folge von den dazu legitimierten Organen getroffen und durchgeführt werden. Alle Entscheidungen und Maßnahmen mit rechtlich bindender Wirkung für unseren Verein müssen sich an den Beschlüssen der Generalversammlung messen lassen und mit diesen in Einklang stehen. Ein solcher Beschluss der GV war zum Beispiel der (sogar einstimmige) Beschluss der neuen Vereinsstatuten. Diese regeln - ähnlich wie eine Verfassung - das grundlegende Selbstverständnis/Werteverständnis unserer Rechtsgemeinschaft (Verein) und legen darauf aufbauend die zentralen Spielregeln fest, wie kollektiv (gemeinsam) verbindliche Entscheidungen zustandekommen. Mit anderen Worten: Wer was wann warum und wie für den Verein entscheiden darf.
Es liegt in der Natur der Sache, dass der durch Abstimmung ermittelte gemeinsame Wille vom individuellen Willen des einzelnen Mitglieds abweichen kann. Und es ist ein unverzichtbares Wesenselement einer jeglichen demokratischen Ordnung, das ein Individuum (in unserem Falle das Mitglied), diesen abweichenden Willen vertreten,äußern, begründen, diskutieren etc kann, darf und soll (Meinungsfreiheit). Wenn es diesen Willen in der Gemeinschaft aber auch durchsetzen will, muss das Mitglied in der Generalversammlung die dafür nötige Mehrheit suchen und finden. Auch das ist ein Wesenselement einer jeden demokratischen Ordnung.
Von der einzelnen Mitgliederperspektive zu unterscheiden ist jedoch die Sicht der Vereinsorgane (also z.B. der gewählte Vorstand und seine Mitglieder). Diese sind mit der Aufgabe betraut, ihre Zuständigkeiten gemäß den Statuten und somit gemäß den Beschlüssen der Generalversammlung wahrzunehmen. Im Rahmen der Statuten, das heißt gemäß den Vorgaben der Statuten und sonstiger Beschlüsse der GV sind sie daher bei der Vertretung des Vereins in einem bestimmten Umfang inhaltlich gebunden. Der Umfang dieser Bindung richtet sich nach der Konkretheit der inhaltlichen Vorgaben dieser Beschlüsse. Je mehr Spielraum diese offenlassen, desto weniger Bindung. Und im Sinne der Handlungsfähigkeit der Vereinsorgane und damit auch des Vereins ist das Offenlassen eines Spielraums auch sinnvoll und vorteilhaft. Hier liegt es dann an den Mitgliedern, bei der nächsten GV zu beurteilen, ob dieser Spielraum zum Vorteil des Vereins genützt oder doch eher missbraucht wurde. Im Sinne einer effizienten Kontrolle kann sich auch jederzeit eine gemäß Statuten erforderliche Anzahl von Mitgliedern zusammenfinden und die Einberufung einer außerordentlichen GV einleiten. Natürlich steht es auch jedem Vorstandsmitglied frei, zu einer von den inhaltlichen Vorgaben abweichenden Meinung zu gelangen und diese zur Diskussion zu stellen. Allerdings nicht bei der verbindlichen Vertretung des Vereins nach außen, sondern im Innenverhältnis zu den Mitgliedern.
Es liegt in der Natur der Sache, dass der durch Abstimmung ermittelte gemeinsame Wille vom individuellen Willen des einzelnen Mitglieds abweichen kann. Und es ist ein unverzichtbares Wesenselement einer jeglichen demokratischen Ordnung, das ein Individuum (in unserem Falle das Mitglied), diesen abweichenden Willen vertreten,äußern, begründen, diskutieren etc kann, darf und soll (Meinungsfreiheit). Wenn es diesen Willen in der Gemeinschaft aber auch durchsetzen will, muss das Mitglied in der Generalversammlung die dafür nötige Mehrheit suchen und finden. Auch das ist ein Wesenselement einer jeden demokratischen Ordnung.
Von der einzelnen Mitgliederperspektive zu unterscheiden ist jedoch die Sicht der Vereinsorgane (also z.B. der gewählte Vorstand und seine Mitglieder). Diese sind mit der Aufgabe betraut, ihre Zuständigkeiten gemäß den Statuten und somit gemäß den Beschlüssen der Generalversammlung wahrzunehmen. Im Rahmen der Statuten, das heißt gemäß den Vorgaben der Statuten und sonstiger Beschlüsse der GV sind sie daher bei der Vertretung des Vereins in einem bestimmten Umfang inhaltlich gebunden. Der Umfang dieser Bindung richtet sich nach der Konkretheit der inhaltlichen Vorgaben dieser Beschlüsse. Je mehr Spielraum diese offenlassen, desto weniger Bindung. Und im Sinne der Handlungsfähigkeit der Vereinsorgane und damit auch des Vereins ist das Offenlassen eines Spielraums auch sinnvoll und vorteilhaft. Hier liegt es dann an den Mitgliedern, bei der nächsten GV zu beurteilen, ob dieser Spielraum zum Vorteil des Vereins genützt oder doch eher missbraucht wurde. Im Sinne einer effizienten Kontrolle kann sich auch jederzeit eine gemäß Statuten erforderliche Anzahl von Mitgliedern zusammenfinden und die Einberufung einer außerordentlichen GV einleiten. Natürlich steht es auch jedem Vorstandsmitglied frei, zu einer von den inhaltlichen Vorgaben abweichenden Meinung zu gelangen und diese zur Diskussion zu stellen. Allerdings nicht bei der verbindlichen Vertretung des Vereins nach außen, sondern im Innenverhältnis zu den Mitgliedern.